Der Gesetzgeber räumt Unternehmen und Vereinen mehr Zeit bei Umwandlungen ein. Auch steuerlich ist ein verlängerter Rückwirkungszeitraum von zwölf Monaten vorgesehen.
Was hat sich geändert?
Die COVID-19-Pandemie, insbesondere die eingeschränkten Versammlungsmöglichkeiten, schränken auch Umstrukturierungen ein. Bislang sah das Umwandlungsgesetz vor, dass bei Zugrundelegung der Jahresbilanz zum 31.12.2019 eine Umwandlung bis zum 31.08.2020 notariell beurkundet und zum Handelsregister angemeldet sein musste (sog. 8-Monatsfrist).
Um zu vermeiden, dass aufgrund eingeschränkter Versammlungsmöglichkeiten Umwandlungen, also Verschmelzungen, Ausgliederungen, Formwechsel, etc., an einem Fristablauf scheitern, wurde die für Umstrukturierungen geltende Höchstfrist vorübergehend von acht Monaten auf zwölf Monate, also bis zum 31.12.2020, verlängert (Art. 2 § 4 des COVID-19-Abmilderungsgesetzes).
Was bedeutet dies konkret?
Planen Vereine oder Unternehmen eine Umwandlung in diesem Jahr, ist es dafür nicht zu spät. Denn durch die Gesetzesänderung kann unter Zugrundelegung der Jahresbilanz zum 31.12.2019 eine Umwandlung noch bis zum 31.12.2020 angemeldet werden. Die gesetzliche Regelung gilt für alle Anmeldungsvorgänge im Jahr 2020.
Und steuerlich?
Die umwandlungsrechtliche Fristverlängerung findet aufgrund der umwandlungssteuerlichen Anknüpfung in § 2 Abs. 1 S. 1 UmwStG automatisch Anwendung auf Umwandlungsvorgänge von Körperschaften.
Bei Umwandlungen von Personenhandelsgesellschaften fehlte zunächst eine gesetzliche Grundlage für eine verlängerte steuerliche Rückwirkung. Durch das Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber nunmehr auch für die vorgenannten Fälle Abhilfe geschaffen. Dort ist in § 27 Abs. 15 UmwStG geregelt, dass an die Stelle des Zeitraums von acht Monaten ein Zeitraum von zwölf Monaten tritt, wenn die Anmeldung zur Eintragung im Jahr 2020 erfolgt.
Empfehlung
Unternehmen und Vereinen bleibt für geplante und oftmals gestoppte Umwandlungsprojekte deutlich mehr Zeit. Durch die Lockerung der Stichtagsregelung ist es möglich, Umwandlungen handelsrechtlich und steuerrechtlich auf den 01.01.2020 zurück zu beziehen, sofern die Anmeldung der Umwandlung bis spätestens zum 31.12.2020 erfolgt.
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