Zahlt eine Krankenkasse ihren Versicherten pauschale Prämien für gesundheitsbewusstes Verhalten, wie z. B. die Mitgliedschaft im Sportverein bzw. Fitnessstudio oder bestimmte Vorsorgeuntersuchungen/-behandlungen, wurden die bei der Einkommensteuer abziehbaren Krankenkassenbeiträge bisher generell um diese Prämien gemindert. Im Ergebnis waren diese Prämien damit steuerpflichtig. Nur die Erstattung nachgewiesener Kosten war steuerlich unbeachtlich.
Dagegen entschied der Bundesfinanzhof am 6.5.2020, dass solche pauschalen Geldprämien für Gesundheitsmaßnahmen die Einkommensteuer nicht erhöhen, also steuerfrei sind. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Versicherten hierfür Kosten entstanden sind (z. B. Mitgliedsbeitrag Fitnessstudio). Ein Nachweis der konkreten Höhe entsprechender Kosten ist nicht erforderlich.
Dies betrifft allerdings nicht Prämien für Vorsorgemaßnahmen, beispielsweise Schutzimpfungen oder Zahnvorsorgeuntersuchungen, die durch den Basiskrankenversicherungsschutz abgedeckt sind. Ebenso wenig sind Prämien für Gesundheitsmerkmale, wie Körpergewicht oder Nichtraucherstatus, begünstigt. Solche Prämien mindern unverändert die steuerlich abziehbaren Krankenkassenbeiträge und sind damit im Ergebnis steuerpflichtig.