Die wirtschaftlichen Herausforderungen der Corona-Krise sind auch in der Rechnungslegung zu berücksichtigen. Davon sind zahlreiche bilanzielle Einzelsachverhalte betroffen. Dies sind beispielsweise:
Eine signifikante Verschlechterung der erwarteten Ertrags- oder Kostenentwicklung ist Indikator für Abschreibungsbedarf bei derivativen Geschäfts- oder Firmenwerten. Wertberichtigungen können auch im Bereich der Sachanlagen erforderlich werden. Bei einer dauerhaften Stilllegung sind außerplanmäßige Abschreibungen der Anlagen auf den niedrigeren Veräußerungs- bzw. Schrottwert vorzunehmen.
Außerplanmäßige Abschreibungen auf Vorräte sind notwendig, wenn sich gegenüber dem Buchwert ein niedrigerer Börsen- oder Marktpreis ergibt. Ein Abwertungsbedarf kann sich auch aus einer geringeren Umschlagshäufigkeit der Vorräte und daraus resultierenden erhöhten Lagerkosten und -risiken ergeben. Leerkosten aufgrund temporärer Stilllegungen oder eingeschränkter Nutzungen von Produktionsanlagen dürfen nicht in die Herstellungskosten des Vorratsvermögens einbezogen werden.
Im Bereich der Forderungen sind vermehrt zu erwartende Zahlungsschwierigkeiten der Kunden bei den Einzelwertberichtigungen und ggf. durch eine Erhöhung der Pauschalwertberichtigung zu berücksichtigen.
Auf der Passivseite sind Drohverlustrückstellungen für schwebende Absatz- und Beschaffungsgeschäfte zu beachten, wenn sich ein Leistungsüberhang seitens des Bilanzierenden ergibt. In diesem Zusammenhang ist auch zu überprüfen, ob prospektive Bewertungseinheiten aufzulösen sind, weil die Durchführung des abgesicherten Grundgeschäfts nicht mehr mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit erwartet wird.
Weiterhin ist zu beachten, dass durch die Verschlechterung der Ertragslage Financial Covenants zu Darlehensverträgen ggf. nicht mehr eingehalten werden. Hieraus können sich Strafzahlungen, höhere Zinsen und sogar Darlehenskündigungen ergeben. Gelingt dann die vorzeitige Rückzahlung oder eine Anschlussfinanzierung nicht, kann dies auch Auswirkungen auf die Annahme der Unternehmensfortführung haben.
Neben den genannten gibt es zahlreiche weitere Einzelsachverhalte, die im Rahmen der Abschlussaufstellung zu würdigen sind. Zusätzlich bestehen diverse Berichtspflichten im Anhang und Lagebericht.
Für die steuerliche Planung sind Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz zu beachten. So unterliegen handelsrechtlich passivierungspflichtige Drohverlustrückstellungen einem steuerlichen Ansatzverbot. Außerplanmäßige Abschreibungen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung sind handelsrechtlich geboten. Dagegen besteht in der Steuerbilanz ein Abschreibungswahlrecht. Durch eine geeignete Ausübung dieses Wahlrechts können steuerliche Verlustrück- und -vorträge und damit die Mindestbesteuerung optimiert werden.