Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden Erben und Beschenkten persönliche Steuerfreibeträge gewährt. Je nach Verwandtschaftsgrad betragen die Freibeträge für Nachkommen des Verstorbenen bzw. Schenkers 500.000 € (Ehegatten), 400.000 € (Kinder), 200.000 € (Enkel) oder 100.000 € (übrige Abkömmlinge).
Der Bundesfinanzhof entschied am 27.7.2020 in einem Schenkungsfall, dass Urenkeln lediglich der Freibetrag von 100.000 € für „übrige Abkömmlinge“ und nicht der Freibetrag von 200.000 € für „Enkel“ zusteht.
Um Urenkeln höhere Beträge als 100.000 € steuerfrei zukommen zu lassen, sind einige Gestaltungsmöglichkeiten denkbar. Beispielsweise können neben dem Urenkel auch Kinder oder Enkel beschenkt werden, die dann später die Urenkel beschenken. Auf diese Weise können für die verschiedenen Schenkungen in der Kette mehrere Freibeträge genutzt werden. Allerdings werden solche Kettenschenkungen steuerlich nicht anerkannt, wenn die Schenkungen in einem einheitlichen Vorgang erfolgen oder soweit bei einzelnen Beschenkten eine Verpflichtung zur Weitergabe an andere Personen besteht.
Auch bei Schenkungen an nur eine Person lassen sich Freibeträge mehrfach nutzen, weil sie alle zehn Jahre neu gewährt werden. Dementsprechend könnten Schenkungen zeitlich gesplittet werden.