Im Rahmen der Corona-Pandemie arbeitet eine Vielzahl von Arbeitnehmern, Freiberuflern, Selbstständigen und Unternehmern im Homeoffice. Um die hierdurch zusätzlich entstehenden Kosten für Heizung, Wasserverbrauch etc. teilweise auszugleichen, wurde für die Jahre 2020 und 2021 die sog. Homeoffice-Pauschale eingeführt. Diese beträgt 5 € pro Tag, maximal 600 € im Jahr. Die Pauschale kann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Sie kann von mehreren zu einem Haushalt gehörenden Personen (Ehepartner, in Ausbildung befindliches Kind) unabhängig voneinander angesetzt werden.
Wenn ein Arbeitszimmer vorhanden ist, hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob er die laufenden Kosten für das Arbeitszimmer ansetzt oder die Homeoffice-Pauschale. Das Wahlrecht kann nur für das gesamte Jahr ausgeübt werden. Kosten für die Ausstattung des Arbeitszimmers (z. B. Schreibtisch, Notebook) können zusätzlich geltend gemacht werden.
Die Homeoffice-Pauschale kann für jeden Tag, an dem zu Hause gearbeitet wurde, angesetzt werden. Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel können die Aufwendungen für Fahrkarten (z. B. Wochen- oder Jahreskarten) zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale geltend machen.
Sobald an einem Tag die Tätigkeitsstätte oder das Unternehmen – und sei es auch nur zeitweise – aufsucht wurde, ist der Ansatz der Homeoffice-Pauschale ausgeschlossen. Im Gesetz ist kein konkreter Nachweis für Homeoffice-Tage vorgesehen. Gegebenenfalls könnten die Finanzämter eine Bestätigung des Arbeitgebers verlangen.
Bei Arbeitnehmern wird die Homeoffice-Pauschale im Rahmen des sog. Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.000 € pro Jahr berücksichtigt. Die Homeoffice-Pauschale wirkt sich daher nur insoweit steuermindernd aus, wie zusammen mit weiteren Ausgaben oder Fahrtkosten die genannten 1.000 € überschritten werden.
Bei Freiberuflern, Selbstständigen und Unternehmern wirkt sich die Homeoffice-Pauschale bereits ab dem ersten Euro einkommensmindernd aus.