Eigentümer von selbst genutzten Wohnimmobilien in der Europäischen Union können für energetische Sanierungsmaßnahmen eine über drei Jahre gestaffelte Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Kosten, maximal 40.000 €, erhalten. Begünstigt sind beispielsweise Erneuerungen von Fenstern, Türen oder der Heizungsanlage sowie Wärmedämmungen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme in den Jahren 2020 bis 2029 erfolgt und das Haus zu diesem Zeitpunkt bereits älter als zehn Jahre ist.
Zu Einzelfragen der Neuregelung nahm das Bundesfinanzministerium am 14.1.2021 sehr detailliert Stellung:
- Begünstigt sind Wohnimmobilien in der Europäischen Union, auch selbst genutzte Ferien- oder Zweitwohnungen. Bei mehreren Immobilien wird der Höchstbetrag von 40.000 € für jedes Objekt gewährt.
- Die unentgeltliche Überlassung der Wohnung an Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht (beispielsweise während des Studiums), ist unschädlich. In allen anderen Fällen unentgeltlicher Wohnungsüberlassung besteht kein Anspruch auf Steuerermäßigung.
- Aufwendungen, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten einkommensmindernd berücksichtigt werden, sind nicht begünstigt.
- Werden Teile der Wohnimmobilie nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wie beispielsweise ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer, dürfen die hierauf entfallenden Sanierungskosten nicht berücksichtigt werden.
- Für die Begünstigung einer Dachsanierung ist die gleichzeitige Installation einer zur Einkunftserzielung bestimmten Photovoltaikanlage unschädlich.
- Förderfähig sind die Kosten (einschließlich Umsatzsteuer) für Material, Einbau und Inbetriebnahme durch ein Fachunternehmen sowie die Kosten für einen Energieberater.
- Die Durchführung der Sanierungsmaßnahme ist durch eine Bescheinigung des Fachunternehmens nachzuweisen.
- Es muss eine Rechnung vorliegen, die unbar bezahlt wurde.
- Die Steuerermäßigung wird im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme sowie in den beiden Folgejahren gewährt und muss in den Steuererklärungen beantragt werden. Ein späterer Antrag ist zulässig, wenn die Steuerbescheide noch änderbar sind.