Am 21.5.2021 hat der Bundestag den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts beschlossen. Die Zustimmung durch den Bundesrats erfolgte am 25. Juni 2021.
Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für mittelständische Personengesellschaften und Familienunternehmen. Dazu soll für solche Gesellschaften die Möglichkeit geschaffen werden, sich für Zwecke der Ertragsbesteuerung wie eine Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen (sog. Optionsmodell). Dies kann bei Gewinnthesaurierungen vorteilhaft sein, die bei Kapitalgesellschaften nur mit ca. 30 % besteuert werden. Bei Personengesellschaften müssen die Gesellschafter dagegen auch thesaurierte Gewinne mit ihren persönlichen Einkommensteuersätzen versteuern.
Die Option zur Körperschaftsteuer ist durch einen unwiderruflichen Antrag der Personengesellschaft bei ihrem Finanzamt auszuüben. Dies muss elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres erfolgen, ab dem die Besteuerung als Kapitalgesellschaft gelten soll. Der Antrag ist jedoch nur wirksam, wenn die Gesellschafter dies vorab mit qualifizierter Mehrheit oder je nach Gesellschaftsvertrag einstimmig beschlossen haben.
Auch der Wechsel von der Besteuerung als Körperschaft zurück zur Personalgesellschaft ist möglich. Für die Ausübung dieser Rückoption sind ebenfalls ein Gesellschafterbeschluss und ein Antrag an das Finanzamt erforderlich.
Die Rechtsfolgen der Optionsausübung betreffen die Ertragsteuern und die Grunderwerbsteuer. Die optierende Gesellschaft unterliegt wie eine Kapitalgesellschaft der Körperschaft- und der Gewerbesteuer. Die Gesellschafter halten Anteile an einer fiktiven Kapitalgesellschaft. Bei ihnen werden nur die entnommenen Gewinnanteile wie die Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft besteuert.
Für umsatzsteuerliche und erbschaftsteuerliche Zwecke gilt die optierende Gesellschaft weiterhin als Personengesellschaft.
Die Option gilt steuerlich als Formwechsel der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft mit den entsprechenden umwandlungssteuerlichen Folgen. Dementsprechend ist auf Antrag grundsätzlich eine steuerneutrale Abwicklung mit Buchwertfortführung möglich. Wird ein solcher Antrag gestellt, löst dies eine siebenjährige Sperrfrist aus. Bei Anteilsverkäufen und bestimmten anderen Sachverhalten innerhalb dieser Sperrfrist entfällt rückwirkend und zeitanteilig die genannte Buchwertfortführung. Dementsprechend erfolgt dann eine (teilweise) Versteuerung der bei dem Formwechsel vorhandenen stillen Reserven.
Auch die Rückoption zur Personengesellschaft wird nach den entsprechenden Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes abgewickelt. Damit besteht grundsätzlich die Möglichkeit eines steuerneutralen Übergangs. Allerdings lösen sämtliche zwischenzeitlich thesaurierten Gewinne eine fiktive Ausschüttung und entsprechende Steuern bei den Gesellschaftern aus.
Die Option soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 angewendet werden können. Voraussetzung ist, dass der dafür notwendige Antrag bis spätestens zum 30.11.2021 gestellt wird. Eine zeitliche Mindestbindung an das Optionsmodell sieht der Gesetzentwurf nicht vor. Aufgrund des fiktiven Formwechsels ist bei einem in den meisten Fällen sinnvollen Antrag auf Buchwertfortführung die oben genannte siebenjährige Sperrfrist zu beachten. Deshalb besteht faktisch eine Bindungsfrist von sieben Jahren und die Rückoption wäre erst ab dem Veranlagungszeitraum 2029 sinnvoll.
Über die Schaffung des Optionsmodells hinaus wird in dem Gesetzentwurf der Anwendungsbereich für Umwandlungen erweitert und so das Umwandlungssteuerrecht globalisiert. Künftig sollen Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel auch bei Kapitalgesellschaften mit Bezug zu Drittstaaten steuerneutral möglich sein.
Daneben wird es im Bereich der körperschaftsteuerlichen Organschaft zu Änderungen kommen. Die bisherigen Ausgleichsposten für organschaftliche Mehr- und Minderabführungen sollen durch ein einfacheres System, die sog. Einlagelösung, ersetzt werden. Hierdurch kann es zu einer vorgezogenen Übergangsbesteuerung kommen.