Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Begriff der Vermögensverwaltung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) i. V. m. §§ 64 Abs. 1, 68 Nr. 9 Abgabenordnung (AO) dahin gehend auszulegen ist, dass er nur nicht unternehmerische (nicht wirtschaftliche) Tätigkeiten wie z. B. das Halten von Gesellschaftsanteilen erfasst, nicht aber auch entgeltliche Leistungen wie den Verkauf von Gesellschaftsanteilen.
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 1 UStG ermäßigt den Steuersatz für die Leistungen der nach §§ 51 ff. AO steuerbegünstigten Körperschaften. Dies gilt nach Ansicht des BFH für die Leistungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der Körperschaft nur, wenn es sich bei diesem um einen Zweckbetrieb handelt. Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen seien unter den Voraussetzungen von § 68 Nr. 9 AO als Zweckbetriebe anzusehen, wenn deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanzieren.
Bei dem Mittelzufluss aus einer Beteiligungsveräußerung handele es sich allerdings weder um eine Zuwendung der öffentlichen Hand oder Dritter noch um Vermögensverwaltung. Zuwendungen seien „ein Mitteltransfer, der der Körperschaft ohne eigene Gegenleistung zufließt“. Dies treffe auf eine Beteiligungsveräußerung nicht zu.
Ebenso scheide auch eine Veräußerung im Rahmen der Vermögensverwaltung aus. Zur Vermögensverwaltung würden nur Beteiligungsveräußerungen gehören, die mangels einer unternehmerischen (wirtschaftlichen) Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht steuerbar sind.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) seien zwar der bloße Erwerb und das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen keine wirtschaftlichen Tätigkeiten. Erbringt eine Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaft allerdings – wie im Streitfall – entgeltliche Leistungen im Rahmen ihres Unternehmens, liege ein Eingriff in die Verwaltung der Tochtergesellschaft und somit eine wirtschaftliche Tätigkeit vor. Die wirtschaftliche Tätigkeit erstrecke sich dann auch auf die Veräußerung der Beteiligung an der Tochtergesellschaft.