Aufgrund der seit Beginn der Corona-Pandemie deutlich zugenommenen Homeoffice-Tätigkeit (z.T. deutlich mehr als 50 %) sind Fahrten eines Arbeitnehmers mit einem zur Verfügung gestellten Firmenwagen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte seltener oder gar nicht angefallen. Es stellt sich daher die Frage, ob in Monaten, in denen der Arbeitnehmer nachweislich ausschließlich im Homeoffice gearbeitet hat, die Anwendung der 0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallen kann.
Nach Auffassung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 21.5.2021 ist die 0,03 %-Regelung auch für diejenigen Monate anzuwenden, in denen der Arbeitnehmer ausschließlich im Homeoffice gearbeitet hat. Begründet wird der zwingende Ansatz damit, dass der Regelung eine pauschalierende Betrachtung zugrunde liegt.
Sofern hierdurch die Realität falsch abgebildet wird, besteht die Möglichkeit, eine Einzelfahrtbewertung nach der sog. 0,002 %-Regelung vorzunehmen. Dann sind für jede tatsächlich durchgeführte Fahrt 0,002 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil anzusetzen. Für ein Kalenderjahr darf entweder die 0,03 %-Regelung oder die 0,002 %-Regelung angewendet werden. Dieses gilt unabhängig davon, ob ganzjährig dasselbe Fahrzeug genutzt wird oder unterjährig ein Fahrzeugwechsel erfolgt.
Es besteht die Möglichkeit, unterjährig die Methodenwahl zu ändern. In diesem Fall ist die gewählte Methode rückwirkend ab dem 1.1. des Jahres für die Berechnung des geldwerten Vorteils anzuwenden. Wenn der Arbeitgeber zur Anwendung der 0,002 %-Regelung bereit ist, muss er Aufzeichnungen des Arbeitnehmers über die tatsächlichen Fahrten zum Lohnkonto nehmen. Wenn er die Anwendung dieser Methode für die Lohnabrechnung ablehnt, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die 0,002 %-Regelung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer nachzuholen.