Steuerfreiheit von Jobtickets

Seit dem 1.1.2019 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Leistungen für Fahrten zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln lohnsteuerfrei gewähren. So können Fahrberechtigungen verbilligt oder unentgeltlich überlassen oder Bar­zuschüsse zu den Kosten der Arbeitnehmer für den Erwerb der Fahrberechtigung gezahlt
werden. Die Steuerbefreiung setzt jedoch voraus, dass die Arbeitgeberleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Die steuerfreien Leistungen
mindern die Entfernungspauschale, die der Arbeitnehmer im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen kann.

Das Bundesfinanzministerium hat zu diesem Themenkomplex mit Datum vom 15.8.2019 ein 15-seitiges Schreiben mit Anwendungsgrundsätzen veröffentlicht, in dem selbstredend noch nicht alle Fragen geklärt werden können. Trotzdem sei die Lektüre jedem Betroffenen
empfohlen.

Das genannte Schreiben unterscheidet zwischen Fahrten im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr:

Im Personenfernverkehr sind Arbeitgeberleistungen nur lohnsteuerfrei, soweit sie auf die Strecke zwischen Wohnung und Tätigkeitsort entfallen. Zu den Verkehrsmitteln im Personenfernverkehr zählen insbesondere Fernzüge und Fernbusse, nicht aber Taxen und Flugzeuge.

Wird die Fahrberechtigung auch für Dienstreisen, Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung und/oder Privatfahrten gewährt, ist eine Amortisationsprognose erforderlich. Soweit z. B. die Anschaffungskosten einer BahnCard 100 die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsort sowie der Einzelfahrscheine für Dienst­reisen und Familienheimfahrten abdecken, ist im Ergebnis keine Versteuerung eines geldwerten Vorteils vorzunehmen.

Die für den öffentlichen Personennahverkehr überlassenen Fahrberechtigungen
können vom Arbeitnehmer uneingeschränkt beruflich und privat genutzt werden.
Zum Personennahverkehr zählen aus Vereinfachungsgründen alle begünstigten öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht zum Personenfernverkehr zählen.

Arbeitgeber haben die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Belege über die Kosten der Fahrberechtigungen und mögliche Amortisationsprüfungen sind ebenfalls zum Lohnkonto zu nehmen.

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