Gesetzentwurf zur Reduzierung des Solidaritätszuschlags

Die Bundesregierung hat am 20.8.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags beschlossen. Der Solidaritätszuschlag wird seit 1998 in Höhe von 5,5 % der festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftsteuer erhoben. Ab dem Jahr 2021 soll er für die rd. 90 %
der Lohn- und Einkommensteuerzahler entfallen, die nicht zu den Spitzenverdienern zählen.  

Allerdings bleibt der Solidaritätszuschlag bei der Abgeltungsteuer auch künftig bestehen, sodass Sparer und Kapitalanleger grundsätzlich nicht entlastet werden. Auch für körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen bleibt der Solidaritätszuschlag in unveränderter Höhe bestehen.

Der Solidaritätszuschlag wird erst dann erhoben, wenn eine bestimmte Lohn- oder Einkommensteuer überschritten wird. Dieser Schwellenwert soll wie folgt angehoben werden:

für Ehegatten von 1.944,00 € auf 33.912,00 €

in allen übrigen Fällen von 972,00 € auf 16.956,00 € 

Auf diese Weise wird das Ziel erreicht, nur Bürger mit mittleren und niedrigen Einkommen vom Solidaritätszuschlag zu entlasten. Das Gesetz bedarf für das Inkrafttreten ab 2021 noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Ob und wann der Solidaritätszuschlag vollständig wegfallen wird, wurde bisher nicht entschieden.

Hinweis:

Es wird derzeit bezweifelt, dass die Beibehaltung des Solidaritätszuschlags für hohe Einkommen verfassungsgemäß ist. Somit ist abzusehen, dass sich das Bundesverfassungsgericht in einigen Jahren mit der Abschaffung des Solidaritätszuschlags beschäftigen muss.

Gesellschafter