Tragen Eltern die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge ihres unterhaltsberechtigten Kindes, können sie diese als Sonderausgaben in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen. Das gilt auch dann, wenn das Kinder erwerbstätig ist und die Beiträge durch den Arbeitgeber vom Arbeitslohn einbehalten werden.
Dies entschied der Bundesfinanzhof am 13.3.2018. Bei der Anwendung dieses Urteils ist die Finanzverwaltung großzügig. Sie akzeptiert z. B. auch, dass Eltern ihr erwerbstätiges, aber unterhaltsberechtigtes Kind nicht durch eine Erstattung der Versicherungsbeiträge, sondern nur durch freie Wohnung, Kleidung und Verpflegung unterstützen. Diese wirtschaftliche Belastung der Eltern reicht aus, um die vom Arbeitslohn des Kindes einbehaltenen Versicherungsbeiträge bei den Eltern als Sonderausgaben geltend zu machen. Auf die Prüfung der Bedürftigkeit des Kindes wird verzichtet.