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Vorsteuerabzug bei Betriebsratsseminaren

Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Seminarteilnahme eines Betriebsratsmitgliedes in Rechnung gestellt werden, berechtigen den Arbeitgeber nicht zum Vorsteuerabzug.

Hintergrund ist die Funktion des Betriebsrats als Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Mit der Seminarteilnahme werden keine unternehmerischen Interessen vertreten, sodass der Arbeitgeber nicht Leistungsempfänger der Seminarleistung ist. Somit werden die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht erfüllt. Dennoch ist der Arbeitgeber zur Kostenübernahme nach dem Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet.

Dies gilt auch bei unmittelbarer Abrechnung der Kosten durch den Seminaranbieter an den Arbeitgeber sowie für den Fall, dass der Betriebsrat seinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Erstattung der Seminarkosten an den Seminaranbieter abtritt. Denn Leistungsempfänger der Fortbildungsleistung ist der Betriebsrat und nicht der Arbeitgeber. Die unmittelbare Abrechnung der Kosten bzw. die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs stellt jeweils lediglich eine Verkürzung des Zahlungswegs ohne umsatzsteuerliche Auswirkung dar.