Am 28.9.2017 hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zu Rückstellungen für sog. Nachteilsausgleichszahlungen im Rahmen von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen geändert. Dies ist in Unternehmen für ab dem 23.11.2018 beginnende Altersteilzeitvereinbarungen nachteilig, da der Zeitpunkt der Rückstellungsbildung deutlich in die Zukunft verlagert wird.
Von einem sog. Nachteilsausgleich im Rahmen von Altersteilzeit-verhältnissen wird gesprochen, wenn Arbeitnehmer aufgrund eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis von ihrem Arbeitgeber gesonderte Zahlungen erhalten. Es kann sich dabei z.B. um Zahlungen für den Verzicht auf das Anstellungsverhältnis oder um einen Ausgleich für eventuelle spätere Rentenkürzungen handeln.
Bisher war es möglich, bereits bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags Rückstellungen für Nachteilsausgleichsverpflichtungen zu bilden. Mit Schreiben vom 22.10.2018 folgt die Finanzverwaltung jetzt der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Sofern finanzielle Nachteile für die vorzeitige Beendigung der beruflichen Tätigkeit ausgeglichen werden, dürfen hierfür während der Dauer der Beschäftigungsphase der Altersteilzeit ratierlich Rückstellungen angesammelt werden.
Sofern dagegen die Nachteilsausgleichsverpflichtung von dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig ist, wie beispielsweise der Minderung der Altersrente, darf keine Rückstellung mehr gebildet werden. Eine zum Ausgleich gezahlte Abfindung wird jeweils erst mit der Zahlung zu Aufwand.
Zu beachten ist, dass diese Änderung ausschließlich für die Steuerbilanz gilt. Nach Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer ist die Rückstellung handelsbilanziell unverändert bereits vor dem Zeitpunkt des Eintritts in die Rente zu bilden.