Haftung des Aufsichtsrats

Mitglieder von Vorstand oder Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft müssen diese vor Schaden
bewahren. Der Bundesgerichtshof hat in einem umstrittenen Grundsatzurteil vom 18.9.2018
Leitlinien zu der Frage aufgezeigt, wie diese Personen haften, wenn sie gegen ihre Pflichten verstoßen. 

Dass der Aufsichtsrat Ansprüche der Kapitalgesellschaft gegen den Vorstand verfolgen muss, steht seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich fest. Dazu gehört es, dass Aufsichtsrat und Vorstand werthaltige Ansprüche der Kapitalgesellschaft gegenüber Dritten nicht verfallen lassen dürfen, indem sie deren Verjährung zulassen.

Der Bundesgerichtshof hatte über den Fall zu entscheiden, dass einem mit 27,4 % an einer Aktiengesellschaft beteiligten Aufsichtsratsmitglied rechtswidrig Einlagen zurückgewährt wurden. Der Vorstand hat es unterlassen, diese Einlagen vom Aufsichtsratsmitglied wieder
einzufordern. Der Rückforderungsanspruch der Gesellschaft verjährte. Das Aufsichtsratsmitglied hatte den Vorstand nicht zur Rückforderung der Einlage aufgefordert. Streitig war, ob das Aufsichtsratsmitglied deswegen für die Rückforderung der Einlage haften muss.

 Der Bundesgerichtshof hat diese Haftung bejaht. Der Umstand, dass das beklagte Aufsichtsratsmitglied zugleich Empfänger der verbotenen Einlagenrückgewähr gewesen sei, könne ihn nicht entlasten. Der im Grundgesetz verankerte Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten müsse, gelte nicht pauschal. Die Interessenabwägung falle gegen das Aufsichtsratsmitglied aus, weil es seine spezifische Aufgabe sei, rechtswidriges Handeln des Vorstands zu verfolgen und Schadensersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder geltend zu machen.

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