Arbeit auf Abruf als Risiko für die Anerkennung von Minijobs

Flexible Arbeitszeiten bzw. die Arbeit auf Abruf stellen in der Praxis ein willkommenes Instrument für den Einsatz von Arbeitnehmern je nach Bedarf des Arbeitgebers dar. Die Regeln hierfür haben sich seit dem 1.1.2019 geändert, was bisher in der Praxis wenig zur Kenntnis genommen wurde.

Sind im Arbeitsvertrag keine Wochenarbeitsstunden für einen Arbeitnehmer vereinbart, legt das Gesetz nunmehr automatisch eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden zugrunde (siehe Ausgabe 1/2019, Seite 14). In den vergangenen Jahren galt lediglich eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart.

Diese Erhöhung hat erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung der Arbeit auf Abruf als geringfügige Beschäftigung. Denn bei einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden und dem aktuellen Mindestlohn in Höhe von 9,19 €/Std. beläuft sich der monatliche Vergütungsanspruch auf 735,20 €. Im kommenden Jahr 2020 steigt dieser Betrag aufgrund der Mindestlohnerhöhung auf 9,35 €/Std. sogar auf 748,00 €. Damit wird die 450-€-Grenze für Minijobber deutlich überschritten und das Arbeitsverhältnis steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sollte dies in einer künftigen Betriebsprüfung nachträglich festgestellt werden, kommt es zu hohen Nachzahlungen.

Zur Vermeidung dieses Risikos sollte in Arbeitsverträgen für geringfügig Beschäftigte eine bestimmte Anzahl geschuldeter Arbeitsstunden festgehalten werden. Die vom Arbeitgeber gewünschte Flexibilisierung der Wochenarbeitsstunden kann dabei in einem gewissen Rahmen z. B. über eine Mindestarbeitszeit samt Erhöhungsmöglichkeit oder eine Höchstarbeitszeit samt Verringerungsmöglichkeit erreicht werden.

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