Private Nutzung eines Firmenwagens

Steht einem Unternehmer ein betriebliches Fahrzeug auch für private Zwecke zur Verfügung, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er es auch privat nutzt. Dementsprechend ist die Privatnutzung nach der 1%-Regelung zu versteuern.

Dieser Anscheinsbeweis kann vom Unternehmer widerlegt werden. Hierfür müsste dem Unternehmer u. a. für Privatfahrten ein privates Fahrzeug uneingeschränkt zur Verfügung stehen, das in Status, Ausstattung und Gebrauchswert dem betrieblichen Fahrzeug entspricht.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied am 20.3.2019, dass der Anscheinsbeweis dann nicht widerlegt werden kann, wenn der vergleichbare private Pkw überwiegend von der Ehefrau genutzt wird und auf sie zugelassen ist. Dem Unternehmer selbst stand im

Urteilsfall privat nur ein Kleinwagen zur Verfügung, der auf ihn zugelassen war. Somit fehlte dem Unternehmer ein in Status und Gebrauchswert vergleichbares Fahrzeug, das er uneingeschränkt für Privatfahrten hätte nutzen können.

Das Finanzgericht musste nicht darüber entscheiden, wie der Fall steuerlich zu würdigen gewesen wäre, wenn der Kleinwagen auf die Ehefrau zugelassen und von ihr regelmäßig genutzt worden wäre. In dieser Konstellation hätte der Anscheinsbeweis womöglich widerlegt werden können.

Alternativ könnte der vorstehend genannte Anscheinsbeweis durch die Führung eines Fahrtenbuchs entkräftet werden. Da dies aber sehr umständlich ist, weil alle Fahrten einzeln aufgelistet werden müssen, wird in der Praxis regelmäßig auf diese Lösung verzichtet.

Hinweis:

Bei Arbeitnehmern und Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH führt die Möglichkeit der privaten Nutzung des Firmenwagens zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Eine Versteuerung kann nur durch die Auferlegung und Überwachung eines Privatnutzungsverbots durch den Arbeitgeber oder einen schriftlichen Nutzungsverzicht aus außersteuerlichen Gründen durch den Arbeitnehmer vermieden werden.