Nach Corona: Droht eine strafrechtliche Ermittlungswelle?

Derzeit werden unzählige Anträge auf Kurzarbeitergeld, Soforthilfen u. ä. ohne nähere Prüfung durchgewunken – was nicht bedeutet, dass die Prüfung dauerhaft fallen gelassen wird. Die Behörden werden den normalen Betrieb in absehbarer Zeit wieder aufnehmen. Bislang gewährte staatliche Finanzhilfen werden unter die Lupe genommen, was zu einer ,,Ermittlungswelle nach Corona“ führen könnte.

  1. Wer kann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden?
  2. Wie können sich Unternehmen strafbar machen? Welche strafrechtlichen Folgen drohen?
  3. Unsere Empfehlung

1. Wer kann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden?

Grundsätzlich ist der gesetzliche Vertreter, bspw. der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, strafrechtlich Verantwortlicher. Das Gericht kann das Unternehmen als sog. Einziehungsbeteiligten in das Strafverfahren einbinden. Das Unternehmen haftet in diesem Fall gemeinsam mit dem gesetzlichen Vertreter für die Rückerstattung der zu Unrecht erlangten Subventionen.

2. Wie können sich Unternehmen strafbar machen? Welche strafrechtlichen Folgen drohen?

a) Subventionsbetrug

Sollte sich nach Prüfung der Anträge herausstellen, dass staatliche Subventionen wie das Kurzarbeitergeld oder Soforthilfen zu Unrecht ausgezahlt worden sind, droht der Vorwurf des Subventionsbetruges. Dieser ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe strafbewehrt. In besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall wird insbesondere bei Subventionen im großen Ausmaß – i. d. R. ab 50.000 € – angenommen. Hinzu kommt, dass der Wert des ,“Erlangten“ – also die staatlichen Subventionen – eingezogen werden, sofern eine Strafbarkeit bejaht wird.

Besonders hervorzuheben ist, dass nicht nur vorsätzlicher Subventionsbetrug strafbehaftet ist, sondern auch leichtfertiges Handeln. Sollten die Anträge also ohne böse Absichten grob fehlerhaft ausgefüllt worden sein, käme gleichfalls eine Strafbarkeit in Betracht.

Der Subventionsbetrug ist bis zu fünf Jahre – im besonders schweren Fall sogar bis zu zehn Jahren – verfolgbar, beginnend mit Erlangen der Subventionsleistung. Also ist genug Zeit, um die Anträge nach Corona zu prüfen.

b) Kreditbetrug

Sofern über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Beantragung zur Gewährung von Krediten, insbesondere KfW-Unternehmerkredite, unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden, können strafrechtliche Sanktionen folgen. Der Kreditbetrug dürfte aber in der Praxis eher eine untergeordnete Rolle spielen.

c) Buchführungsdelikte

Zwar ist die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Jedoch können weitere Insolvenzdelikte wie Bankrott oder Buchführungsdelikte in Betracht kommen. Sofern ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, werden in der Regel die Hintergründe für die Überschuldung näher geprüft. Sollten Ungereimtheiten, insbesondere bei der Buchführung, festgestellt werden, drohen strafrechtliche Sanktionen bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.

3. Unsere Empfehlung

In Anbetracht der drohenden strafrechtlichen Konsequenzen erscheint eine professionelle Beratung – insbesondere bei erheblichen Subventionssummen – ratsam, um etwaige nachgelagerte Schäden zu verhindern. Solche strafrechtlichen Folgen können insbesondere für Unternehmen, die sich in der wirtschaftlichen Erholungsphase nach der Coronakrise befinden, zu nachgelagerten erheblichen finanziellen Einbußen bis hin zu Existenzverlusten führen.

Dieser Beitrag ist zu erst bei unseren Kollegen von Lüders Warneboldt erschienen. Weitere Informationen und Regelmäßige Updates finden Sie auch auf: https://lueders-warneboldt.de/

 

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