Der beschlossene Gesetzentwurf sieht als wichtigste Maßnahmen vor,
1. den Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsleistungen auf 7 Prozent zu senken, 2. die Übergangsregelung des § 2b UStG bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern, 3. eine Steuerfreistellung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sowie 4. eine Verlängerung des Rückwirkungszeitraums bei Unternehmensumwandlungen auf ein Jahr.
1. Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurants
Ab dem 30. Juni diesen Jahres wird der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – mit Ausnahme des Getränkeverkaufs – von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt. Die Absenkung des Umsatzsteuersatzes ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
2. Verlängerung der Übergangsregelung
Die bisher für juristische Personen des öffentlichen Rechts bis zum 31.12.2020 geltende Übergangsregelung zu § 2b UStG wird um zwei Jahre bis zum 31.12.2022 verlängert. Denn die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere die Kommunen, sind derzeit vordringlich mit Maßnahmen zu Bewältigung der COVID-19 Pandemie beschäftigt sind.
3. Steuerfreistellung für Zuschüsse des Arbeitsgebers zum Kurzarbeitergeld
Grundsätzlich sind nach aktueller Rechtslage Arbeitsgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerpflichtiger Arbeitslohn, während im Sozialversicherungsrecht entsprechende Zuschüsse bis zu einer Höhe von 80 Prozent des letzten Nettogehalts nicht zum Arbeitsentgelt zählen und damit beitragsfrei sind. Für Zuschüsse des Arbeitgebers, die für Zeiträume vom 1. März 2020 bis zum 31.12.2020 geleistet werden, ist jetzt eine entsprechende Steuerfreistellung vorgesehen. Soweit der Arbeitgeber für entsprechende Zuschüsse bereits einen Lohnsteuerabzug vorgenommen hat, ist dieser vom Arbeitgeber zu korrigieren. Ist eine Korrektur aufgrund einer zwischenzeitlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich, hat die Korrektur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu erfolgen. Zu beachten ist, dass die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
4. Rückwirkungszeitraum für Umwandlungen verlängert
Bereits mit dem sog. COVID-19-Gesetz hat der Gesetzgeber den sog. Rückwirkungszeitraum für Umwandlungen (z. B. Verschmelzungen und Spaltungen) um vier Monate auf dann 12 Monate verlängert. Unternehmen haben damit für die für eine Umwandlung notwendigen Verfahrensschritte entsprechend länger Zeit, um solche Umwandlungen vorzunehmen. Grundsätzlich schlägt die Gesetzesanpassung auf den entsprechenden steuerlichen Rückwirkungszeitraum durch, so dass sich auch dieser um vier Monate verlängert. Für bestimmte Umwandlungen sieht das Steuerrecht aber einen eigenständigen Rückwirkungszeitraum von acht Monaten vor. Diese wurde jetzt für Umwandlungen im Jahr 2020 ebenfalls auf zwölf Monate verlängert. Entscheidend ist dabei, dass die Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das Handelsregister oder der Einbringungsvertrag im Jahr 2020 abgeschlossen wird.
Dieser Beitrag ist zu erst bei unseren Kollegen von HLB Stückmann erschienen. Weitere Informationen und Regelmäßige Updates finden Sie auch auf: https://www.stueckmann.de/
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