Im Rahmen der Corona-Krise haben einige Träger von Kindertagesstätten die Beitragszahlungen ausgesetzt, wenn die Einrichtungen geschlossen wurden.
Die Steuerfreiheit von Kindergartenzuschüssen an Mitarbeiter ist an die tatsächlich entstandenen Aufwendungen der Arbeitnehmer zur Unterbringung und Betreuung der nicht schulpflichtigen Kinder gebunden. Wenn Arbeitnehmer infolge des Wegfalls der Beitragszahlungen nicht mehr belastet sind, können Arbeitgeber den Arbeitnehmern für diese Zeit keine steuerfreien Kindergartenzuschüsse gewähren.
Allerdings können zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen bis zu einem Betrag von 600 € pro Kalenderjahr je Arbeitnehmer steuerfrei bleiben. Der dazu erforderliche zusätzliche Betreuungsbedarf muss aus Anlass einer zwingenden und beruflich veranlassten kurzfristigen Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren entstehen. Diese Voraussetzungen sind in allen Fällen coronabedingter Schließungen von Betreuungseinrichtungen anzunehmen.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.