Ende 2019 wurde in Deutschland und in vielen anderen europäischen Ländern eine Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen neu eingeführt und damit eine Richtlinie der Europäischen Union aus Juni 2018 umgesetzt.
Die neuen Meldepflichten wurden sehr weit gefasst. Sie können auch übliche nicht steuerinduzierte Vorgänge betreffen, wie beispielsweise die Festlegung von Verrechnungspreisen mit ausländischen Tochtergesellschaften, die Vereinbarung von Zinssätzen für Intercompany-Darlehen sowie die Gründung, der Beteiligungserwerb oder gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen von ausländischen Tochtergesellschaften.
Entsprechende Meldungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt bestimmter Ereignisse abgegeben werden, sonst kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 € verhängt werden. Die Meldepflicht betrifft grenzüberschreitende Steuergestaltungen ab dem 1.7.2020. Dieses Datum kann vom Bundesfinanzministerium aufgrund einer Ermächtigung im sog. Corona- Steuerhilfegesetz auf den 1.10.2020 verschoben werden.
Bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen, deren erster Schritt zwischen dem 25.6.2018 und dem 1.7.2020 erfolgt ist, hat die Meldung bis zum 31.8.2020 zu erfolgen. Auch hier kann das Bundesfinanzministerium die Meldefristen voraussichtlich auf den 30.11.2020 verlängern.
Die Meldung ist nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz und -format über eine hierfür bestimmte Schnittstelle an das Bundeszentralamt für Steuern vorzunehmen. Die Übermittlung des Datensatzes erfolgt ausschließlich elektronisch.
Am 29.4.2020 hat das Bundesfinanzministerium nun Einzelheiten zum vorgeschriebenen Datensatz und zur Schnittstelle bekannt gegeben. Diese stehen auf der Website des Bundeszentralamtes für Steuern http://www.bzst.de/ zur Verfügung. Unternehmer sollten rechtzeitig prüfen, ob die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung gegeben sind.