Die Bundesfinanzministerium hat am 13.4.2021 ausführlich Stellung zur geänderten Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen genommen.
Der weit überwiegende Teil der Stellungnahme befasst sich mit dem Thema „Gutscheine und Geldkarten“, da sich diese in der Praxis einer sehr großen Beliebtheit erfreuen. Durch gesetzliche Änderungen sind die Bedingungen, unter denen bei der Hingabe von Gutscheinen oder dem Aufladen von Geldkarten durch den Arbeitgeber von einem Sachbezug ausgegangen wird, deutlich eingeschränkt worden. Nunmehr kann ein Sachbezug nur noch dann vorliegen, wenn der Gutschein bzw. die Geldkarte ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigt. Die zusätzliche Angabe eines Geldbetrags ist hierbei unkritisch. Des Weiteren müssen ab dem 1.1.2022 zwingend bestimmte Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt sein. Durch diese Regelung werden Sachbezüge auf Gutscheine und Geldkarten mit einer begrenzten Verwendungsmöglichkeit eingeschränkt.
Demgegenüber liegen keine Sachbezüge vor, soweit zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate oder andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, gewährt werden. Zahlreiche Erläuterungen und Beispiele ergänzen die Stellungnahme der Finanzverwaltung.
Arbeitgeber, die derzeit ein Geldkartenmodell zur regelmäßigen Gewährung von Sachbezügen anwenden, sollten prüfen, ob das genutzte System die notwendigen Voraussetzungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt. Sofern die Voraussetzungen zum 1.1.2022 nicht erfüllt sind, ist der Sachbezug ab diesem Zeitpunkt steuer- und sozialversicherungspflichtig abzurechnen.
Eine zusätzliche Voraussetzung für die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze in Höhe von monatlich 44 € (ab 1.1.2022: 50 €) bei der Verwendung von Gutscheinen und Geldkarten ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Es darf somit keine Entgeltumwandlung vorliegen.
Die Auszahlungen von durchlaufenden Geldern und Auslagenersatz an Arbeitnehmer sind unverändert steuerfrei, auch wenn sie über Gutscheine oder Geldkarten abgewickelt werden.
Außerdem wird in dem genannten Schreiben des Bundesfinanzministeriums auf die Möglichkeit eines Sachbezugs in Form eines Unfall- und Krankenzusatzversicherungsschutzes eingegangen, soweit die entsprechende Versicherung durch den Arbeitgeber abgeschlossen und die Beiträge von ihm bezahlt werden.