Ende 2019 wurde seitens des Bundestags und des Bundesrats das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) verabschiedet. Eine der dort beschlossenen Neuerungen ist die Änderung im Zusammenhang mit der sog. Kleinunternehmerregelung, die in § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt ist.
Die vorgenannte Regelung führt dazu, dass sich gewisse Unternehmer nicht in vollem Umfang sämtlichen Regelungen des UStG zu unterwerfen haben. Bei § 19 UStG handelt es sich folglich um eine Vereinfachungsregelung. Ihre Anwendung ist insbesondere von gewissen Eingangsvoraussetzungen abhängig: der Höhe der Umsätze des vorangegangenen und des laufenden Kalenderjahres eines Unternehmers.
Die konkrete Neuerung des BEG III bezieht sich auf die grundsätzlich steuerpflichtigen Umsätze des vorangegangenen Kalenderjahres. Unterschreitet ein Unternehmer die genannte Umsatzgröße des vorangegangenen Kalenderjahres, wird er nicht zur Umsatzsteuer herangezogen.
Die Umsatzgröße des vorangegangenen Kalenderjahres wurde um 4.500 € von 17.500 € auf nunmehr 22.000 € angehoben. Die Umsatzgrenze des laufenden Kalenderjahres von 50.000 € wurde nicht heraufgesetzt. Die genannte Neuerung gilt seit dem 01.01.2020.
Auf europäischer Ebene hat es im Februar 2020 weitere Neuerungen für Kleinunternehmer gegeben. Mit Datum vom 18.02.2020 hat der Rat der EU Vereinfachungen beschlossen, nach denen die Kleinunternehmerregelung künftig auch für ausländische Unternehmer anzuwenden ist. Bislang gelten die Vereinfachungsvorschriften nur für inländische Unternehmer. Diese Neuerung soll ab dem 01.01.2025 gelten.