Die im Jahr 2019 beschlossene Grundsteuerreform soll 2025 in Kraft treten. Die hierfür erforderliche Neubewertung des Grundvermögens erfolgt erstmals zum 1.1.2022. Grundstückseigentümer werden daher ab dem Jahr 2022 Erklärungen zur Feststellung des Grundvermögens bei den Finanzämtern einreichen müssen.
Die Bundesländer können wählen, ob die Grundsteuer anhand der auf Bundesebene beschlossenen Regelungen oder eigener Bewertungsmodelle ermittelt werden soll. Während beispielsweise Sachsen und Baden-Württemberg bereits eigene Grundsteuermodelle beschlossen haben, gab Nordrhein-Westfalen am 6.5.2021 die Anwendung des Bundesmodells bekannt. Geschäftsgrundstücke werden hierbei künftig auf Basis eines vereinfachten Sachwertverfahrens bewertet, das sowohl den Boden- als auch den Gebäudewert berücksichtigt. Der Bodenwert ermittelt sich durch Multiplikation von Grundstücksfläche und Bodenrichtwert. In die Bewertung des Gebäudes fließen die Grundflächen aller Ebenen, die Normalherstellungskosten, der Baupreisindex und das Baujahr ein. Die Bewertung von Wohnimmobilien erfolgt künftig in einem vereinfachten Ertragswertverfahren unter Berücksichtigung einer statistisch ermittelten Nettokaltmiete.
Diesbezüglich hat der Bundestag am 11.6.2021 das Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz beschlossen. Hierdurch werden insbesondere die Regelungen zur Bewertung von Wohnimmobilien an aktuelle Entwicklungen angepasst. Beschlossen wurden eine Absenkung der Steuermesszahl für Wohngrundstücke, die Anpassung der durchschnittlichen Nettokaltmieten auf Basis aktueller Daten des Statistischen Bundesamts sowie die Einführung einer weiteren Mietniveaustufe zum Ausgleich von Mietunterschieden.