In der Vergangenheit konnten deutsche Mutterkapitalgesellschaften Abschreibungen auf Darlehen an ausländische Tochterkapitalgesellschaften in vielen Fällen steuerlich geltend machen. Dies betraf auch ungesicherte Darlehen, wenn die Regelungen zur Verzinsung, Auszahlung und Tilgung fremdüblich waren.
Der Bundesfinanzhof entschied am 27.2.2019, dass dies nicht mehr gilt. Danach wird der Verzicht auf ein unbesichertes Darlehen einer deutschen Mutterkapitalgesellschaft gegenüber ihrer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft steuerlich nicht anerkannt. Die fehlende Besicherung stellt eine nicht fremdübliche Bedingung dar und sperrt somit die steuerliche Abziehbarkeit des Darlehensverlusts in Deutschland.
Das vorstehend genannte Urteil des Bundesfinanzhofs stellt eine unerwartete Präzisierung bzw. Änderung der Rechtsprechung dar. Zu vergleichbaren Sachverhalten werden in Kürze weitere Urteile erwartet. Unternehmen sollten die Entwicklung der Rechtsprechung intensiv verfolgen und hieraus ggf. Konsequenzen für gruppeninterne Finanzierungen ziehen.