Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt dann vor, wenn die Organgesellschaft wirtschaft- lich, organisatorisch und finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können seit Anfang 2019 auch Personengesellschaften als Organgesellschaften in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein. Vorher war dies nur für Kapitalgesellschaften möglich.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann eine Personengesellschaft aber nur dann als Organgesellschaft in Betracht kommen, wenn diese zu 100 % in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Dies ist der Fall, wenn neben dem Organträger nur finanziell in den Organträger eingegliederte Gesellschaften an der Personengesellschaft beteiligt sind. Jede sonstige Fremdbeteiligung ist bisher schädlich.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg stellt sich nun die Frage, ob die Verwaltungsauffassung richtig ist oder ob Personengesellschaften auch bei Beteiligung von nicht finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliederten Personen Organgesellschaften sein können. Diese Frage hat es dem Europäischen Gerichtshof am 21.11.2019 zur Entscheidung vorgelegt.
Sollte der Europäische Gerichtshof entscheiden, dass eine Organschaft auch dann vorliegen kann, wenn die Personengesellschaft nicht zu 100 % in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist, könnte sich der Kreis der umsatzsteuerlichen Organschaften erheblich erweitern und entsprechenden Handlungsbedarf auslösen.
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