Am 30.6.2020 hat die Mindestlohn-Kommission die stufenweise Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen. Danach soll der gesetzliche Mindestlohn wie folgt angehoben wird:
- zum 1.1.2021 auf 9,50 €
- zum 1.7.2021 auf 9,60 €
- zum 1.1.2022 auf 9,82 €
- zum 1.7.2022 auf 10,45 €.
Bei der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns stellte die zuständige Kommission auf die Tarifentwicklung der jüngeren Vergangenheit ab. Außerdem berücksichtigte sie aktuelle Wirtschaftsprognosen sowie die derzeitige Beschäftigungs- und Wettbewerbssituation.
Bei ihrer Entscheidung ist die Kommission unabhängig von der Politik. Der Gesetzgeber darf den Beschluss der Kommission nur umsetzen oder ablehnen, jedoch nicht anpassen. Der aktuelle Beschluss soll zeitnah final umgesetzt werden.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer, außer für Langzeitarbeitslose nach einer Arbeitsaufnahme in den ersten sechs Monaten. Auch gilt er nicht für Azubis, Menschen mit Pflichtpraktikum oder Praktika unter drei Monaten. Andererseits gibt es in mehreren Branchen tarifliche Mindestlöhne, die über der Lohnuntergrenze liegen.
Arbeitergeber sollten die Auswirkungen auf die mit ihren Mitarbeitern abgeschlossenen Arbeitsverträge überprüfen. Insbesondere bei geringfügig Beschäftigten droht eventuell das Überschreiten der Entgeltgrenze. Hier ist ggf. eine Verminderung der Arbeitszeiten erforderlich.