Die Bundesregierung unterstützt Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Einrichtungen und Vereine, die im Zuge der am 28.10.2020 verabschiedeten Corona-Maßnahmen von der erneuten temporären Schließung betroffen sind, mit einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat November („Novemberhilfe“). Auch indirekt Betroffene, d. h. Unternehmen, die regelmäßig und nachweislich 80 % ihrer Umsätze mit betroffenen Unternehmen erzielen, sind förderberechtigt.
Bei der Förderung handelt es sich um eine einmalige Pauschale, die auf Basis des Vorjahresumsatzes ermittelt wird. Der Förderungsbetrag beträgt 75 % des im November 2019 erzielten Nettoumsatzes (anteilig für die Tage der Schließung). Im November 2020 erwirtschaftete Umsätze werden von der Novemberhilfe gekürzt, soweit sie 25 % des Umsatzes aus November 2019 übersteigen. Diverse weitere Details sind zu beachten. Für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern gibt es besondere Begrenzungen.
Sofern für den November 2020 andere Förderleistungen, wie z. B. Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, bezogen werden, erfolgt eine Anrechnung auf die Novemberhilfe. Die Novemberhilfe ist ertragsteuerlich als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen.
Anträge können seit dem 25.11.2020 bis zum 31.1.2021 über das bestehende Portal für die Überbrückungshilfe durch einen prüfenden Dritten, insbesondere Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, gestellt werden. Bei einer Fördersumme bis 5.000 € kann ein Eigenantrag erfolgen. Hierzu ist die Anmeldung in dem Portal unter Verwendung eines Elster-Zertifikats erforderlich.
Nach Antragstellung erfolgt zunächst eine Abschlagszahlung von bis zu 10.000 € und nach Prüfung des Antrags die Auszahlung des Restbetrags. Auch eine Rückforderung bereits gezahlter Gelder ist möglich, falls der Anspruch geringer als die ausbezahlte Abschlagszahlung ist.