Die europäischen Finanzminister haben am 2.10.2018 Änderungen im Bereich der Mehrwertsteuer, sog. Quick Fixes, beschlossen, die zum 1.1.2020 in Kraft treten. Inhaltlich bestehen diese aus den folgenden vier Themenblöcken:
- Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung wird Voraussetzung für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen. Liegt keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Warenempfängers vor, ist die grenzüberschreitende Lieferung künftig im Abgangsstaat steuerpflichtig.
- Der Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen kann innerhalb der Europäischen Union zukünftig einheitlich durch Vorlage bestimmter Dokumente erbracht werden. Soweit der liefernde Unternehmer zwei dieser Dokumente vorweisen kann, gilt der Nachweis – in Form einer widerlegbaren Vermutung – als erbracht.
- Die bisher nicht in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vorhandene Definition von Reihengeschäften wird europaweit eingeführt. Inhaltlich ähnelt die Vorschrift in weiten Teilen der bisherigen deutschen Regelung.
- Für die grenzüberschreitende Überführung von Liefergegenständen in ein Konsignationslager gibt es künftig eine Vereinfachungsregelung. Danach hat der liefernde Unternehmer im Zeitpunkt der Entnahme der Gegenstände durch den Kunden aus dem Konsignationslager eine innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsland zu erklären. Eine umsatzsteuerliche Registrierung des liefernden Unternehmers im Ausland ist nicht mehr erforderlich.
Hinweis:
Die Neuerungen durch die sog. Quick Fixes müssen noch in nationales Recht umgesetzt werden. Mit einem Referentenentwurf zur Änderung der deutschen Umsatzsteuervorschriften ist in den nächsten Wochen zu rechnen.