Auch in der aktuellen Krisensituation besteht für Gesellschafter keine gesetzliche Pflicht, ihre Gesellschaft z. B. bei Liquiditätsengpässen zu stützen. Wenn trotzdem ein Darlehen gewährt wird, kann dieses, gestützt von der COVID-19-Gesetzgebung, in vielen Fällen eine privilegierte Behandlung im Insolvenzfall erfahren.
Voraussetzung einer solchen Privilegierung von Gesellschafterdarlehen ist, dass diese in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 gewährt werden und die Gesellschaft bei Darlehensgewährung zahlungsfähig ist.
Ferner kommt es darauf an, wann das Darlehen zurückgewährt werden soll. Solange die Zins- und Tilgungszahlungen vereinbarungsgemäß bis zum 30.9.2023 erfolgen, werden diese in einem etwaigen Insolvenzverfahren nicht als gläubigerbenachteiligend angesehen. Die Zahlungen können dann im Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht angefochten werden. Zahlungen nach dem 30.9.2023 sind dagegen anfechtbar.
Von einer Privilegierung ausgeschlossen ist hingegen die nachträgliche Besicherung von vor dem 1.3.2020 gewährten Gesellschafterdarlehen oder deren Prolongation. Auch die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens nach dem 1.3.2020 zum Zwecke der Tilgung eines vorher gewährten Darlehens (Hin- und Herzahlung) ist nicht privilegiert.
Kommt es vor der vollständigen Darlehensrückzahlung und vor dem 30.9.2023 zu einem Insolvenzverfahren, werden die Gesellschafter nicht als nachrangige, sondern als einfache Insolvenzgläubiger behandelt und können die entsprechenden Rechte geltend machen.
Den privilegierten Darlehen gleichgestellt sind auch andere befristete Mittelüberlassungen von Gesellschaftern an Kapitalgesellschaften, unabhängig von der konkreten rechtlichen Ausgestaltung.
Die steuerrechtliche Qualifikation von Gesellschafterdarlehen unter der aktuellen COVID-19Gesetzgebung ist trotz ihrer insolvenzrechtlichen Privilegierung umstritten und bedarf besonderer Beachtung.
Hinweis: Sofern die Neuvergabe eines Gesellschafterdarlehens erwogen wird, sollte eine Gewährung bis zum 31.12.2020 stattfinden, um von den COVID-19-Privilegierungen zu profitieren. Mitunter könnte es auch sinnvoll sein, entsprechende Darlehen „auf Vorrat“ zu gewähren. Die steuerrechtlichen Folgen sollten jedoch zuvor geprüft und abgeklärt werden.