Entsendet ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter ins Ausland, wird oftmals eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen. Durch diese wird mit dem Mitarbeiter unabhängig von den Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen im In- und Ausland ein bestimmter Nettolohn vereinbart. Oft stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in solchen Fällen einen bestimmten Steuerberater zur Verfügung, der die laufende Beratung sowie die Erstellung der Einkommensteuererklärungen etc. im In- und Ausland übernimmt.
Im Rahmen solcher Nettolohnvereinbarungen stellt die Übernahme der Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber regelmäßig keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dies entschied der Bundesfinanzhof am 9.5.2019. Voraussetzung ist allerdings, dass die Beratung durch einen vom Arbeitgeber bestimmten Steuerberater erfolgt, nur die Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit betrifft und der Arbeitnehmer etwaige Steuererstattungsansprüche hieraus an den Arbeitgeber abtritt.
Hinweis:
In den vorstehend genannten Fällen ist der Abzug von Vorsteuer aus der Rechnung des Steuerberaters möglich, wenn der Arbeitgeber eine entsprechend an ihn gerichtete Rechnung vorweisen kann.
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