Seit dem 1.1.2020 sind Händler verpflichtet, ihren Kunden einen Kassenbon in elektronischer oder in Papierform zu übergeben. Dies gilt auch für Unternehmen mit zahlreichen Kleinstumsätzen, wie z. B. Bäckereien. Die Kunden sind jedoch nicht verpflichtet, den Kassenbon anzunehmen.
Um die mit der neuen Belegausgabepflicht verbundenen und von der Bevölkerung vielfach kritisierten Umweltbelastungen zu reduzieren, hat das Bundesfinanzministerium am 28.5.2020 die Regelungen für die elektronische Belegausgabe noch einmal konkretisiert:
- Der Kunde muss einer elektronischen Bereitstellung von Belegen zustimmen. Dies kann auch konkludent erfolgen.
- Dem Kunden muss die Möglichkeit der elektronischen Entgegennahme des Belegs gegeben werden. Das bloße Sichtbarmachen auf einem Display reicht nicht aus.
- Die elektronische Belegausgabe muss in einem standardisierten Datenformat, z. B. PDF, erfolgen.
- Die Übermittlung des Belegs kann unmittelbar über eine Bildschirmanzeige mittels QR-Code, per Download-Link, per E-Mail oder direkt in ein Kundenkonto erfolgen.
- Der elektronische Beleg ist auch dann zu erstellen, wenn der Kunde diesen nicht mitnimmt.
Es bleibt abzuwarten, welche technischen Lösungen sich für die elektronische Belegausgabe entwickeln und durchsetzen werden.