Trägt der Arbeitgeber anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses Beratungs- und Betreuungsleistungen zur beruflichen Neuorientierung des ausscheidenden Arbeitnehmers (sog. Outplacement-Beratung), liegt in der Regel steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Zwar sind seit dem Jahr 2019 bestimmte berufliche Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, beispielsweise zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers, lohnsteuerfrei. Dies gilt nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen vom 4.8.2020 aber nicht für folgende Teile einer Outplacement-Beratung:
- Berufliche Perspektivenberatung
- Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beratung, z. B. hinsichtlich Abfindung, Arbeitslosengeld oder Krankenversicherung
- Marktvorbereitung, z. B. Erarbeitung Lebenslauf, Interviewtraining und Positionierung im Markt
- Vermarktung und Neuplatzierung des Arbeitnehmers
Der Arbeitgeber darf aus den Eingangsrechnungen der Outplacement-Beratungen keine Vorsteuer ziehen. Der Arbeitnehmer kann, da er die Kosten für die Beratungen versteuert hat, in seiner Einkommensteuererklärung entsprechende Werbungskosten geltend machen.