Coronabedingt müssen viele Unternehmen die Weihnachtsfeiern in diesem Jahr ausfallen lassen. Manche Arbeitgeber überlegen deshalb, ihren Arbeitnehmern ein Weihnachtspräsent zuzuwenden.
Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich ist dabei zu beachten, dass jede Zuwendung an den Arbeitnehmer grundsätzlich zum Zufluss von Arbeitslohn führt. Arbeitgeber sollten prüfen, ob eine steuerliche Vergünstigung für das Präsent in Betracht kommt, z. B.:
- Ist die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 € im Monat der Übergabe noch nicht ausgeschöpft und daher anwendbar?
- Könnte eine Corona-Prämie vorliegen?
- Führt das Unternehmen eine virtuelle Weihnachtsfeier durch und kann es die in diesem Zusammenhang gewährten Geschenke bis zu einem Wert von 60 € in die Berechnung einbeziehen, auf die dann der Freibetrag von 110 € anwendbar ist?
- Können die Zuwendungen ggfs. pauschal versteuert werden?
- Beinhalten die Präsente Produkte, mit denen der Arbeitgeber Handel betreibt, sodass der Rabattfreibetrag anwendbar ist?
Welche Steuervergünstigung in Betracht kommt, ist im Einzelfall zu prüfen. Der Ansatz des Zuwendungswertes mit einem Bruttobetrag, der auch die Übernahme der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber beinhaltet, würde in jedem Fall die teuerste Variante darstellen.