Seit dem 1.10.2020 müssen elektronische Kassen bzw. Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, kurz TSE, ausgerüstet sein, die aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle besteht. In den letzten zehn Jahren angeschaffte Kassen, die bauartbedingt nicht nachgerüstet werden können, dürfen noch bis zum 31.12.2022 verwendet werden.
Am 21.8.2020 hat das Bundesfinanzministerium zur steuerlichen Behandlung der Kosten für die technische Sicherheitseinrichtung Stellung genommen.
Danach stellt diese Sicherheitseinrichtung einen selbstständigen Vermögensgegenstand dar, der über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben ist, wenn es sich um einen USB-Stick, eine SD-Karte oder z. B. eine Einbindung über ein lokales Netzwerk (Konnektor) handelt. Ein Sofortabzug der Kosten als geringwertiges Wirtschaftsgut ist mangels selbstständiger Nutzbarkeit grundsätzlich nicht zulässig.
Wird die Sicherheitseinrichtung hingegen fest als Hardware in eine Kasse bzw. ein Kassensystem eingebaut, handelt es sich um nachträgliche Anschaffungskosten. Diese sind grundsätzlich über die Restnutzungsdauer der Kasse bzw. des Kassensystems abzuschreiben.
Aus Vereinfachungsgründen ist es laut Bundesfinanzministerium jedoch zulässig, die Kosten für die nachträgliche Erstausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme einschließlich der Kosten für die Implementierung der digitalen Schnittstelle sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abzuziehen.
Ergänzend wurde bestätigt, dass laufende Entgelte für sog. Cloud-Lösungen generell als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.