Viele Unternehmen erleiden aufgrund der Corona-Pandemie erhebliche Gewinneinbußen, sodass Stützungsmaßnahmen der Gesellschafter zur Fortführung der Geschäftstätigkeit notwendig werden können.
Die vielfältigen Möglichkeiten zur Stützung des Unternehmens reichen z. B. von Sach- oder Bareinlagen über die Gewährung von (günstigen) Darlehen bis zu nicht oder niedrig vergüteten Leistungen der Gesellschafter. Damit die Bilanzierung zielführend und rechtskonform erfolgt, spielt die Ausgestaltung der Zuwendungen eine wesentliche Rolle.
Einzahlungen in das Eigenkapital verbessern die Finanzlage des Unternehmens und die Eigenkapitalquote. Kapitaleinlagen können auch durch die Übertragung von Wirtschaftsgütern oder den Verzicht von Gesellschaftern auf bestehende Forderungen erfolgen. Der Gesellschafter kann bestimmen, ob seine Einzahlungen bzw. Einlagen von der Gesellschaft als Kapitalrücklage oder alternativ als gewinnerhöhende Zuschüsse erfasst werden sollen. Bei Sacheinlagen hat die empfangende Gesellschaft Bewertungswahlrechte.
Finanzierungshilfen können auch durch die Gewährung von Gesellschafterdarlehen erfolgen. Wenn hierzu ein Rangrücktritt vereinbart wird, können diese Darlehen wirtschaftlich als Eigenkapital anerkannt werden. Bei der Formulierung der Rangrücktrittsvereinbarungen sind steuerliche Besonderheiten zu berücksichtigen, um unerwünschte steuerliche Gewinnerhöhungen zu vermeiden.
Verzichtet ein Gesellschafter auf eine Forderung gegenüber der Gesellschaft, erhöht sich deren Eigenkapital entsprechend. Steuerlich ist der Verzicht auf ein werthaltiges Gesellschafterdarlehen eine steuerneutrale Einlage. Wird dagegen auf ein nicht (voll) werthaltiges Gesellschafterdarlehen verzichtet, stellt der nicht werthaltige Teil einen steuerpflichtigen Ertrag der Gesellschaft dar. In solchen Fällen sollte nicht über einen Forderungsverzicht, sondern über einen Rangrücktritt nachgedacht werden.
Falls dagegen eine Gewinnerhöhung zur Vermeidung oder Verminderung der Mindestbesteuerung erwünscht ist, könnte ein entsprechender Forderungsverzicht mit einem Besserungsschein kombiniert werden. Auf diese Weise lässt sich der Ertrag aus dem Forderungsverzicht in späteren Jahren durch Ausübung des Besserungsscheins steuerlich neutralisieren. Ein steuerpflichtiger Ertrag lässt sich in entsprechenden Fällen alternativ auch durch eine Rangrücktrittsvereinbarung erreichen, wenn diese aufgrund einer besonderen Formulierung zu einer Ausbuchung der Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz führt.
Unentgeltliche oder verbilligte Vermietungen, Verpachtungen, Darlehensgewährungen oder Dienstleistungen durch den Gesellschafter bewirken Kostenentlastungen und damit Ergebnisverbesserungen der begünstigten Unternehmen. Dies gilt für handelsrechtliche und steuerrechtliche Zwecke.