Bitcoins, ICOs und Token sind neuartige, technologiegestützte Wirtschafts- und Finanzierungswege, die auf der Blockchain-Technologie basieren. In der Praxis stellt sich zunehmend die Frage, ob und wie diese Vermögensgegenstände steuerbilanziell zu behandeln sind. Dabei ist zu beachten, dass sich die Kryptowährungen in einem permanenten Veränderungsprozess befinden.
Unser Bilanzierungssystem stellt hierfür unter Anwendung der aktuellen Rechtsgrundlagen einen Rahmen zur Verfügung. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob Erträge bzw. Aufwendungen vorliegen oder eine Aktivierung bzw. Passivierung vorzunehmen ist und wie die Bewertung zu erfolgen hat.
So stellen beispielsweise Bitcoins und auch andere Kryptowährungen immaterielle Wirtschaftsgüter dar, die je nach Verwendungsabsicht dem Anlage- oder dem Umlaufvermögen zugeordnet werden. Der Ansatz erfolgt in der Regel mit den gezahlten Anschaffungskosten. Wertsteigerungen, die noch nicht realisiert wurden, sind aus steuerrechtlicher Sicht nicht von Bedeutung. Dauerhafte Wertminderungen können über Teilwertabschreibungen erfasst werden. Falls Bitcoins als Zahlungsmittel genutzt werden, sind sie bilanziell im Umlaufvermögen zu erfassen.
Im Vergleich dazu stellen ICOs (Initial Coin Offerings) oder STOs (Security Token Offerings) eine neue, bisher unregulierte Methode des Crowdfundings dar, z.B. in Form virtueller Börsengänge. Der Investor erhält als „Beteiligung“ häufig selbst generierte sog. Krypto-Token. Diese können sehr vielschichtige Eigenschaften haben, die meist in einem sog. White Paper beschrieben werden und für die bilanzielle Behandlung entscheidend sind. Diese Krypto-Token können zwischen den Beteiligten sowohl zu Aufwendungen bzw. Erträgen führen, als auch eine Finanzierung durch Eigen- bzw. Fremdkapital darstellen oder als immaterielle Vermögensgegenstände anzusehen sein.