Am Freitag, den 3.4.2020, hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums bekannt gegeben, dass Sonderzahlungen und Sachprämien bis zu 1.500 € im Zusammenhang mit der Corona-Krise steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Diese Sonderleistungen müssen zwischen dem 1.3.2020 und 31.12.2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und im Lohnkonto aufgezeichnet werden
Die Bekanntmachung lässt jedoch viele Fragen offen, z.B.:
- Auf welcher gesetzlichen Grundlage oder Verwaltungsanweisung bleiben die Sonderleistungen steuerfrei?
- Zieht die Sozialversicherung hinsichtlich der Beitragsfreistellung tatsächlich mit?
- Gilt die Regelung für alle Unternehmen oder nur für diese, die von der Corona-Krise unmittelbar betroffen sind?
Vor einer übereilten Gewährung der Sonderleistungen ist daher abzuraten.
Dieser Beitrag ist zu erst bei unseren Kollegen von HLB Stückmann erschienen. Weitere Informationen und Regelmäßige Updates finden Sie auch auf: https://www.stueckmann.de/