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Das Attac-Urteil und die Folgen für die politische Meinungsbildung

Der BFH hat mit Urteil vom 10.01.2019 zu dem Attac-Trägerverein geurteilt (BFH vom 10.01.2019, V R 60/17) und den Gürtel für gemeinnützige Einrichtungen im Umfeld der politischen Bildung enger gezogen. Der BFH hat im Ergebnis das Urteil des Hessischen Finanzgerichts aufgehoben, das die Tätigkeit in den Streitjahren 2010 bis 2012 als noch vom gemeinnützigen Zweck umfasst beurteilt hatte.

Der BFH vertrat hingegen die folgende Auffassung:
Die Einflussnahme auf politische Willensbildung und die Gestaltung der öffentlichen Meinung erfüllt grundsätzlich keine gemeinnützigen Zwecke. Eine gemeinnützige Körperschaft ist nur dann noch gemeinnützig tätig, wenn die Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung ausdrücklich den gemeinnützigen Zwecken dient. Dies ist dann der Fall, wenn bildungspolitische Fragestellungen im Vordergrund stehen. Dabei muss sich die politische Bildung in „geistiger Offenheit“ vollziehen. Sie darf nicht eingesetzt werden, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen.

Der Bereich der gemeinnützigkeitsrechtlich noch zulässigen steuerbegünstigten politischen Bildung ist dem BFH zufolge überschritten, wenn Lösungsvorschläge für Problemfelder der Tagespolitik durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung durch weitere Maßnahmen durchgesetzt werden sollen.

Der BFH stellte fest, dass es bei den in den Streitjahren durchgeführten Kampagnen „im Schwerpunkt nicht um die Vermittlung von Bildungsinhalten zu diesen Themen, sondern um eine öffentlichkeitswirksame Darstellung und Durchsetzung eigener Vorstellungen zu tagespolitischen Themen und damit um die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und auf die öffentliche Meinung“ gegangen sei.

Der BFH wertete die Tätigkeiten im Rahmen der durchgeführten Kampagnen als Einfluss- nahme auf die politische Willensbildung und auf die öffentliche Meinung, die keinen Bezug zur Bildungspolitik und auch keinen Bezug zur Förderung des demokratischen Staatswesens iSd. § 52 Abs. 2 Nr. 7 und 24 AO aufweise.

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