Aufgrund der Corona-Krise mussten oder konnten viele Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz in das private Homeoffice verlegen. Ein zur Verfügung gestellter Firmenwagen wurde dann nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt. Hierbei stellt sich die Frage, ob ein nach der sog. 0,03 %-Regelung ermittelter geldwerter Vorteil bei der Berechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber vermindert werden kann.
Der pauschale Nutzungswert für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ist mit 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und Monat auch dann anzusetzen, wenn nur eine Fahrt im Kalendermonat durchgeführt wird. Ist der Arbeitnehmer einen vollen Kalendermonat krank oder im Homeoffice tätig, ohne die erste Tätigkeitsstätte aufzusuchen, braucht der geldwerte Vorteil nach der 0,03 %-Regelung nicht versteuert zu werden.
Die Ermittlung des geldwerten Vorteils für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kann alternativ auch durch die Bewertung der einzelnen Fahrten mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und Tag erfolgen. Diese Einzelfahrtbewertung kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte an weniger als 180 Tagen im Kalenderjahr aufsucht und die Tage entsprechend aufzeichnet. Das Wahlrecht muss für Zwecke der Lohnsteuer zu Beginn des Kalenderjahres oder bei Übernahme eines neuen Fahrzeugs gegenüber dem Arbeitgeber ausgeübt werden. Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Arbeitnehmer, für die bisher schon die Einzelfahrtbewertung durchgeführt wurde, profitieren demnach von den verringerten Fahrten in der derzeitigen Situation.
Ein Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelfahrtbewertung für das gesamte Kalenderjahr kann aber vom Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung vorgenommen werden. Der Arbeitnehmer hat dann die Anzahl der im gesamten Kalenderjahr durchgeführten Fahrten gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen.