Subventionen des Bundes an Unternehmen waren in der Vergangenheit nach der Deminimis-Verordnung auf 200.000 € innerhalb von drei Steuerjahren begrenzt. Aufgrund der Corona-Krise wurde durch die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ für das Jahr 2020 ein zusätzlicher Subventionshöchstbetrag von 800.000 € geschaffen. Damit wurde die Obergrenze für Subventionen an Unternehmen auf insgesamt 1 Mio. € aufgestockt.
Betroffen sind insbesondere Unternehmen, die coronabedingt Anträge für Überbrückungshilfen gestellt haben bzw. stellen möchten und die zusätzlich KfW-Kredite erhalten. Sie sollten dringend prüfen, ob die beantragten bzw. erhaltenen Subventionen den Höchstbetrag von 1 Mio. € übersteigen. Es droht Subventionsbetrug, der mit Geldstrafen und im schlimmsten Fall sogar mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft wird.
Insbesondere KfW-Kredite sind genau zu prüfen. Denn bei Laufzeiten von mehr als sechs Jahren oder bei coronabedingten Schnellkrediten, für die der Staat zu 100 % haftet, gilt der gesamte Darlehensbetrag als Subvention und nicht lediglich der Zinsvorteil.
Bei Inanspruchnahme entsprechender Darlehen in Höhe von z. B. 800.000 € und der Überbrückungshilfe I für Juni bis August in Höhe von 150.000 € würde die Überbrückungshilfe II für September bis Dezember 2020 in Höhe von 200.000 € zu einer Überschreitung des Subventionshöchstbetrags um 150.000 € führen. In diesem Fall müsste der Antrag auf Überbrückungshilfe II zur Vermeidung eines Subventionsbetrugs auf 50.000 € beschränkt werden.