Wird ein Grundstück verbilligt vermietet, z. B. zwischen Angehörigen oder nahestehenden Personen, können Werbungskosten grundsätzlich nur anteilig berücksichtigt werden. Als Vergleichsmaßstab für eine mögliche Verbilligung dient die ortsübliche Marktmiete.
Der Bundesfinanzhof entschied am 10.10.2018, dass die ortsübliche Vergleichsmiete für Gewerbeimmobilien nicht nach der auf statistischen Annahmen beruhenden ertragsorientierten Pachtwertermittlung – sog. EOP-Methode – bestimmt werden darf. Bei diesem Verfahren wird die Miete auf Basis der vom Mieter voraussichtlich mit dem Objekt erzielbaren Erträge berechnet, ohne örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die ortsübliche Miete grundsätzlich anhand von Mieten vergleichbarer Objekte zu ermitteln. Lassen sich solche nicht finden, ist auf die Schätzung eines erfahrenen und mit der örtlichen Marktsituation vertrauten Sachverständigen, z.B. eines Maklers, zurückzugreifen.