Die EU-Kommission hat am 16.04.2020 eine aktualisierte Bekanntmachung zu den umsatzsteuerlichen Auswirkungen des Brexits herausgegeben. Ab dem 01.01.2021 ist danach das Vereinigte Königreich aus der Perspektive der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) als Drittland zu behandeln, sodass folgende Grundsätze gelten:
- Waren, die aus dem Vereinigten Königreich in die EU gelangen, sind dem Einfuhrverfahren zu unterwerfen.
- Waren, die aus der EU in das Vereinigte Königreich versandt werden, sind dem Ausfuhrverfahren zu unterwerfen.
- Für Einfuhren im Versandhandel aus dem Vereinigten Königreich in die EU besteht bei Waren bis zu einem Sachwert von 150 € die Möglichkeit zur Teilnahme am sog. ImportOne-Stop-Shop (IOSS).
- Vorsteuervergütungsanträge richten sich nach den Grundsätzen für Anträge an Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten).
Warenlieferungen, die vor dem Ende der Übergangszeit begonnen wurden, aber danach enden, sind noch als innergemeinschaftliche Umsätze zu behandeln. Vorsteuervergütungsanträge, die bis zum 31.03.2021 eingereicht werden, richten sich noch nach Regelungen für Vergütungsverfahren innerhalb der EU.
In Bezug auf Nordirland gelten die nachfolgenden Grundsätze bis zum 31.12.2024 weiter:
- Warenlieferungen zwischen Nordirland und den EU-Mitgliedstaaten werden als innergemeinschaftliche Umsätze betrachtet.
- Warenlieferungen zwischen Nordirland und anderen Teilen des Vereinigten Königreichs werden als Import und/oder Export betrachtet.
- Dienstleistungen zwischen Nordirland und den EU-Mitgliedstaaten werden hingegen als Transaktionen mit dem Drittland betrachtet.