Die Bundesregierung hat am 22.5.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (sog. Forschungszulagengesetz) veröffentlicht, das mit Wirkung ab dem 1.1.2020 in Kraft treten soll.
Begünstigt werden sollen unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Unternehmen, die in der Grundlagenforschung, der angewandten Forschung und/oder der experimentellen Entwicklung tätig sind.
Die Forschungszulage kann jeweils nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres für die entstandenen Aufwendungen beantragt werden. Dem Antrag ist eine Bescheinigung für jedes Forschungsvorhaben beizufügen, die von einer noch zu bestimmenden Stelle einzuholen ist.
Bemessungsgrundlage der Forschungszulage ist der auf die tatsächliche Forschungstätigkeit entfallende Arbeitslohn zuzüglich eines Aufschlags von 20 %, der die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung vereinfacht erfassen soll. Die Forschungszulage beträgt 25% der Bemessungsgrundlage und maximal 500.000 € pro Wirtschaftsjahr. Sie darf neben anderen Förderungen beantragt werden. Die förderfähigen Arbeitslöhne dürfen aber nur einmal im Rahmen der Gesamtförderung berücksichtigt werden.
Die Forschungszulage bleibt steuerfrei.