Für einen Vertrag sind Drohverlustrückstellungen zu bilden, wenn die unvermeidbaren Kosten aus dem Vertrag höher sind als der erwartete wirtschaftliche Nutzen. Die Beurteilung erfolgt derzeit anhand von im IAS 37 genannten unbestimmten Kostenbegriffen. Die Bilanzierung unterliegt damit erheblichen Ermessensspielräumen.
Mit Exposure Draft ED/2018/2 konkretisiert das International Accounting Standard Board die zu berücksichtigenden Kosten. Dies dient der Herstellung einer besseren Vergleichbarkeit von IFRS-Abschlüssen. Demnach sollen künftig alle einem Vertrag direkt zurechenbaren Kosten in die Prüfung und Bewertung einer ggf. erforderlichen Rückstellung einfließen. Die in der Praxis ebenfalls anzutreffende Beschränkung auf die ledigliche Einbeziehung von Grenzkosten lehnt das International Accounting Standard Board damit ausdrücklich ab.
Zur Ermittlung der Kosten der Vertragserfüllung wird u.a. eine Allokation der einem Vertrag direkt zurechenbaren Gemeinkosten erforderlich. Unklar ist derzeit, nach welchem Schlüssel bzw. Kostenrechnungsprinzip diese Zurechnung erfolgen soll. Insbesondere bei Absatzverträgen besteht die Möglichkeit, dass Verträge durch eine nicht angemessene Gemeinkostenallokation zu Unrecht als verlustbringend eingestuft werden. Dies gilt insbesondere, wenn qualitative Faktoren den Vertragsabschluss beeinflusst haben.
Die Verbände haben das International Accounting Standard Board aufgefordert, die Methode zur Ermittlung der direkt zurechenbaren Gemeinkosten weiter zu konkretisieren. Es bleibt abzuwarten, wie hierauf reagiert wird.
Die Erstanwendung des geänderten IAS 37 soll modifiziert retrospektiv erfolgen, also ohne eine Anpassung der Vorjahres-Vergleichszahlen. Der Erstanwendungszeitpunkt ist noch offen; eine freiwillige vorzeitige Anwendung soll zulässig sein.
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