Nach dem 31.12.2018 ausgestellte Gutscheine sind umsatzsteuerlich in Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine zu unterscheiden.
Ein Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem bereits bei dessen Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrunde liegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen (z. B. Leistungsort und Steuersatz, nicht aber genauer Gegenstand der Lieferung oder sonstigen Leistung). Die Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins. Die tatsächliche Ausführung der Leistung unterliegt dann keiner Besteuerung mehr.
Alle anderen Gutscheine sind Mehrzweck-Gutscheine. Diese unterliegen erst bei tatsächlicher Lieferung bzw. bei tatsächlicher Ausführung der sonstigen Leistung der Umsatzsteuer.
Das Bundesfinanzministerium hat nun den Entwurf einer geplanten Verwaltungsanweisung zu Gutscheinen veröffentlicht, in dem einige der zahlreichen Praxisfragen beantwortet werden sollen. Danach sind die Vorschriften sowohl auf physische als auch auf elektronische Gutscheine anwendbar. Zudem wird konkretisiert, wie sich die Nichteinlösung von Gutscheinen auswirkt.
Außerdem wird u. a. klargestellt, dass Fahrscheine und Eintrittskarten für Kinos und Museen nicht von den Regelungen für Gutscheine betroffen sind.
Weiterhin ist eine Übergangsfrist geplant. Dies würde dazu führen, dass eine vorhergehende, von der Verwaltungsanweisung abweichende Behandlung nicht beanstandet wird.
Sobald die finale Verwaltungsanweisung vorliegt, werden wir Sie informieren.
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