Die Bundesregierung hat am 31.3.2021 einen Gesetzentwurf zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen in Steueroasen unattraktiv zu machen. Als Steueroasen gelten Staaten ohne hinreichende Transparenz in Steuersachen, die unfairen Steuerwettbewerb betreiben (Niedrig- oder Nullbesteuerung) und/oder die BEPS-Mindeststandards gegen Gewinnverkürzung und -verschiebung nicht erfüllen und in der sog. schwarzen Liste der Europäischen Union aufgeführt sind.
Der Gesetzentwurf sieht ab dem 1.1.2022 folgende Regelungen vor:
- Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten aus Geschäften mit Unternehmen in Steueroasen dürfen künftig nicht mehr steuerlich abgezogen werden.
- Durch die Verlagerung von Einkünften auf eine Gesellschaft in einer Steueroase sollen keine Steuerzahlungen mehr umgangen werden können. Sämtliche niedrig besteuerten Einkünfte dieser Gesellschaft unterliegen künftig bei dem in Deutschland steuerpflichtigen Gesellschafter der sog. Hinzurechnungsbesteuerung.
- Für bestimmte Zahlungen an Personen und Unternehmen, die in Steueroasen ansässig sind, wird in Deutschland zukünftig eine Quellensteuer von 15 % erhoben. Dies gilt z. B. für Zinsen oder Leasingraten.
- Steuerbefreiungen für Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen sollen nicht zur Anwendung kommen, wenn sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einer Steueroase betreffen.
- Zudem sind für deutsche Steuerpflichtige mit entsprechenden Geschäftsbeziehungen gesteigerte Mitwirkungspflichten (insb. Aufzeichnungspflichten) vorgesehen.