Die bestehenden Erleichterungen durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz, insbesondere die bedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Fall der Überschuldung, laufen am 31.12.2020 aus. Ab dem 1.1.2021 steigen somit die persönlichen Haftungsrisiken für die Geschäftsführer wieder an. Allerdings sind noch Änderungen im Insolvenzrecht geplant.
Von den geplanten Änderungen ist insbesondere die positive Fortführungsprognose betroffen, bei deren Vorliegen keine Insolvenz beantragt werden muss. Die Fortführungsprognose soll bei einer Überschuldung nach dem Gesetzentwurf für 12 Monate und bei drohender Zahlungsunfähigkeit für 24 Monate abgegeben werden.
Im Fall einer Überschuldung soll die Insolvenzantragsfrist auf sechs Wochen ausgeweitet werden, allerdings nur bei einer positiven Fortführungsprognose. Andernfalls kann bereits früher eine Antragspflicht bestehen. Bei deren Verletzung drohen straf- und haftungsrechtliche Konsequenzen für den Geschäftsführer.
Ferner muss das Handeln der Geschäftsführer ab einer drohenden Zahlungsunfähigkeit vorrangig am Gläubigerinteresse ausgerichtet werden. Zur Minimierung eines Haftungsrisikos sollten Unternehmensleiter ihre Abwägungen zwischen Gläubiger- und Gesellschafterinteresse präzise dokumentieren.
Neu eingeführt wird ein präventives Sanierungsverfahren. Dieses soll frühzeitig Vereinbarungen mit ausgewählten Gläubigern ermöglichen, um der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorzubeugen. Hierbei könnte das betroffene Unternehmen von gerichtlichen Stabilisierungsanordnungen profitieren. Auch bliebe das betroffene Unternehmen Herr des Verfahrens, solange die Maßnahmen einstimmig mit den einbezogenen Gläubigern beschlossen würden. Alternativ käme die Bestellung eines externen Restrukturierungsbeauftragten infrage.
Bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung ist ab dem 1.1.2021 bei Antragstellung ein umfassender Eigenverwaltungsplan mit einzureichen. Dieser wird vom Insolvenzgericht auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft, um die erfolgreiche Durchführung des Verfahrens sicherzustellen.
Es bleibt abzuwarten, ob es im Gesetzgebungsverfahren noch zu Änderungen kommt.