Beim Cash-Pooling bündeln Gesellschaften einer Unternehmensgruppe ihre Liquidität und optimieren dadurch die Finanzierungskosten der Gruppe. Gewerbesteuerlich streitig war ein Fall, bei dem mehrere Bankkonten eines Cash-Pool-Teilnehmers mit Soll- und Habensalden täglich vom Cash-Pool-Führer ausgeglichen wurden. Hierdurch entstanden bei dem Cash-Pool-Teilnehmer je Arbeitstag sowohl Zinserträge als auch Zinsaufwendungen. Die Finanzverwaltung lehnte deren Saldierung für Gewerbesteuerzwecke bisher ab. Bei der Ermittlung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Schuldzinsen wurde daher der ungeminderte Zinsaufwand berücksichtigt.
Der Bundesfinanzhof entschied am 11.10.2018, dass eine Verrechnung der von einem Unternehmen in den Cash-Pool einbezogenen Konten möglich ist, wenn die wechselseitig gegebenen Darlehen gleichartig sind, derselben Zweckbestimmung dienen und regelmäßig ein tatsächlicher Ausgleich erfolgt. Dies ist bei einem Cash-Pooling regelmäßig der Fall. Die gewerbesteuerlich bei dem jeweiligen Unternehmen hinzuzurechnenden Schuldzinsen werden dann unter Zugrundelegung des Saldos aus Zinsaufwand und -ertrag pro Bankarbeitstag berechnet. Eine Saldierung von Zinsaufwendungen und Zinserträgen unterschiedlicher Tage wird gewerbesteuerlich jedoch nicht akzeptiert.