Gewährt eine gemeinnützige Körperschaft ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Tätigkeitsvergütungen, liegt eine sog. Mittelfehlverwendung vor. Diese kann zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen. So hat es der Bundesfinanzhof am 12.3.2020 entschieden.
Im Streitfall hatte die Finanzverwaltung einer gGmbH, die sich in der psychiatrischen Arbeit engagiert und in erster Linie Leistungen im Bereich der Gesundheits- und Sozialbranche erbringt, wegen unangemessen hoher Geschäftsführerbezüge die Gemeinnützigkeit für die Jahre 2005 bis 2010 versagt. Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof haben die dagegen erhobenen Klagen abgewiesen.
Ob im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Vergütungen vorliegen, ist durch einen Fremdvergleich zu ermitteln. Hierfür können allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden. Ein „Abschlag“ für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen ist nicht vorzunehmen.
Die Angemessenheit von Vergütungen erstreckt sich dabei über eine Bandbreite. Als unangemessen sind nur diejenigen Bezüge zu bewerten, die den oberen Rand der Bandbreite um mehr als 20 % übersteigen. Bei unangemessen hohen Geschäftsführergehältern ist ein Entzug der Gemeinnützigkeit allerdings erst dann gerechtfertigt, wenn der Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot nicht nur geringfügig ausfällt.
Das Urteil ist von weitreichender Bedeutung für die Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften, da es die Grundlagen für die Ermittlung von noch zulässigen Geschäftsführerbezügen aufzeigt. Darüber hinaus können diese Grundsätze auch auf andere Geschäftsbeziehungen mit gemeinnützigen Körperschaften (z. B. Miet-, Pacht- oder Darlehensverträge) angewendet werden.